Aus
dem Gerichtsprotokoll geht hervor:
....es
entdeckte sich später, dass er noch zwei Mitgehülfen hatte. Auf die
Frage, warum er dies nicht früher angezeigt? antwortete er; es seien
arme Leute, die er habe schonen wollen. Am 25. Juli, also 13 Tage nach
dem Morde, wurden die Brüder Hans und Hans Martin Bonadurer, beide von
Versam ins Gefängnis eingebracht Das Gericht erkennt
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Die beiden Brüder Hans Martin und Hans Bonadurer sollen, ihnen zur
gerechten Strafe, und
Andern zum abschreckenden Beispiel, heute Nachmittag, nach Läutung
des Rathhausglöckleins, dem Scharfrichter übergeben werden, von
welchem Sie, nach viertelstündiger Ausstellung auf dem Pranger und
Legung in das Halseisen, durch die untere Reichsgasse bis zum
unteren Thor geführt,
mit Ruthen bis auf das Blut aus gehauen, und alsdann bis zum Rathaus
zurückgeführt werden sollen.
-
Sollen dieselben zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe in Ketten
verurteilt sein.
-
Von den durch dieses verübte Verbrechen, sollen sämtliche
Untersuchungs und Procedurkosten jeder Art für einen vierten Teil
des Nachlasses erhoben werden
-
Sollte über kurz oder lang ein vollständiger Beweis der tätigen
Teilnahme der beiden Brüder Bonadurer an dieser Mordtat erhoben
werden können, so bleibt es dem Fiskus zu diesem Zweck jederzeit
vorbehalten, die diesfällige Untersuchung fortzusetzen, und im Fall
eines sich hierüber ergebenden vollständigen Beweises, seine Klage
gegen die beiden Brüder Bonadurer auf die Anwendung der Todesstrafe
zu erneuern.
Ferner wurde auf das vom Herrn Verteidiger der Brüder Bonadurer, Namens
ihrer Anverwandten, beigefügte Ansuchen, in Betreff einer zu ihren
Gunsten abzugebenden Erklärung, in Erwägung, dass das Kriminalgericht
sich pflichtig glaubt, so viel von Ihm abhängt, die unschuldigen
Verwandten der verurteilten Brüder Bonadurer vor diesfälligen
ungerechten Vorwürfen zu schützen,
Erkennt
Das das von den Brüdern Hans Martin und Hans Bonadurer begangene
Verbrechen sowohl, als die ihnen deswegen zugefügte Strafe ihren hieran
unschuldigen Angehörigen, Verwandten,
und deren Nachkommenenden
zu allen Zeiten gänzlich unausheblich und unnachzüglich seien, und jeder,
der denselben hierüber mit Worten oder Werken einen ungerechten Vorwurf
zuzufügen sich erfrechen würde, als ein Ehrendieb erklärt, und als
solcher auf erfolgende Klage, von der kompetenten Obrigkeit zur
gebührenden Genugtuung angehalten, und mit der verdienten Strafe belegt
werden soll.
Das obige Urteil nebst dieser Erkenntnis soll durch eine gedruckte
Beilage zur hiesigen Zeitung zur öffentlichen Kenntnis gebracht und die
letztere Erkenntnis noch ausserdem, insofern die Verwandten es verlangen
würden, an den betreffenden Orten, auf die daselbst übliche Weise durch
öffentlichen Ruf bekannt gemacht werden.
Die Verhöre mit den Gebrüdern Bonadurer wurden nach dem Selbstmord des
Mörders Franz Rimmel bis zum 15. Oktober fortgesetzt. Sein unerwarteter
Selbstmord, der die Konfrontation der Verbrecher unmöglich machte,
verhinderte die gänzliche Aufklärung aller Umstände bei dem Morde, und
besonders die genaue Erhebung der tätigen Teilnahme der Bonadurer an
demselben. Das Resultat der sie betreffenden Verhöre ergibt sich aus dem
oben aufgeführten Urteil.